Mit dem als Berufungsbeilage 2 eingereichten Schreiben "Kontoauszug offene Steuern" der Gemeindeverwaltung Abteilung Finanzen R._____ vom 4. Juni 2024 wurde dem Beklagten ein Steuerausstand (für provisorische Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern) von insgesamt Fr. 198'135.95 bestätigt. Im Umfang von Fr. 155'168.35 beschlägt dieser Betrag Steuern der Jahre 2021 bis 2023. Nachdem sich die Parteien im August 2023 getrennt haben, kann es sich beim Restbetrag von Fr. 42'967.60 (provisorische Kantons- und Gemeindesteuern 2024) um keine gemeinsame Steuerschuld der Parteien handeln.