Zum familienrechtlichen Existenzminimum (E. 6.3 oben) gehört allenfalls auch eine angemessene Schuldentilgung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Eine Schuldentilgung wird praxisgemäss berücksichtigt, wenn es sich (a) um eine vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangene und (b) bereits damals (nachweislich) abbezahlte Schuld handelt, (c) deren Wert beiden Ehegatten weiterhin dient oder bereits gemeinsam verbraucht worden ist, und (d) wenn der Schuldner belegt resp. anderweitig glaubhaft macht, dass er die Schuld nach wie vor tilgt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 4.1).