Die Klägerin wendet ein, sie habe die Zustimmung zur Auszahlung des vor der Ehe erworbenen Pensionskassenguthabens von Fr. 135'000.00 zurecht verweigert, dies "im Einklang mit dem Interesse der Familie", weil ein vorzeitiger Bezug "die langfristige finanzielle Absicherung gefährden könnte". Der Beklagte habe es versäumt, alternative Lösungen für die Begleichung der Steuerausstände zu prüfen (Berufungsantwort, S. 28). Die Tilgungsraten habe er "einseitig und eigenverantwortlich" vereinbart, obwohl er seiner primären Pflicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nachkommen müsste.