Zusammenfassend resultieren Wohnkosten des Beklagten von Fr. 3'055.00 (Fr. 2'370.00 + Fr. 685.00); diese reduzieren sich ab dem 1. August 2025 (E. 4.3.7 oben) allerdings um die Wohnkostenanteile der Kinder von insgesamt Fr. 500.00 (E. 6.5.5 unten) auf Fr. 2'555.00. 6.5.3.2. Schulden / Steuerschulden In erster Instanz hatte der Beklagte beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, einer Rentenauszahlung von Fr. 135'000.00 (Vorsorge G._____) an ihn zuzustimmen und hierfür die notwendigen Dokumente zu unterschreiben. Die Vorinstanz wies dieses Begehren ab unter Hinweis auf - 34 -