Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, wenn Gerichte für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, d.h. 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser bzw. 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Mietwertes (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1). Die aus dem Steuerrecht stammende 20 %-Pauschale auf den Eigenmietwert (§ 39 Abs. 5 StG AG) umfasst dabei bloss Unterhalt (einschliesslich der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte), aber keine Nebenkosten wie die Aufbereitung von Warmwas-