gekräftigen Unterlagen kritisiert hat, hat es der Beklagte versäumt, über seine (aktuelle) Finanzierungssituation Klarheit zu schaffen. Insbesondere ist unklar, welche Nachfolgelösungen er für die vier zwischenzeitlich ausgelaufenen SARON Flex-Hypotheken (vgl. unten) gefunden hat. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht (E. 1 oben) verletzt, denn es wäre ihm ein Leichtes gewesen, aktuelle Unterlagen zu seinen Hypothekarzinskosten einzureichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bezüglich seiner Hypothekarzinskosten ab Januar 2024 Annahmen zu treffen.