Wird ein Eigenheim bewohnt, ist nach Ziffer II.1 der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben (wie Entsorgungsgebühren und Gebäudeversicherungsprämien) und den Unterhaltskosten (für Heizung, unaufschiebbaren Unterhalt etc.), im Existenzminimum einzusetzen.