6.5.3. Bedarf Beklagter 6.5.3.1. Wohnkosten Zu den Wohnkosten des in der ehelichen Liegenschaft wohnenden Beklagten (Fr. 3'438.00) erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.3): Gemäss Beilage 17 (3) zur Stellungnahme vom 29. Februar 2024 hätten sich die Hypothekarkosten im Jahr 2023 (kumuliert) auf Fr. 36'034.60 resp. monatlich Fr. 3'003.00 belaufen. Praxisgemäss werde sodann von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts (Fr. 26'142.00 [Beilage 14 zur Stellungnahme vom 29. Februar 2024, Steuererklärung 2021]) ausgegangen; dies ergebe jährlich Fr. 5'228.40 resp. monatlich rund Fr. 435.00.