Der Beklagte, welcher der Klägerin für ein 75 %-Pensum einen Nettolohn von "mindestens" Fr. 4'000.00 anrechnen will (was hochgerechnet auf 100 % rund Fr. 5'330.00 entspricht), scheint davon auszugehen, dass die Klägerin bezüglich Einkommen im unteren Lohnband anzusiedeln ist. Bei dem ihr zuzumutenden Arbeitspensum (E. 6.5.2.3 oben) ist der Klägerin damit ab dem 1. August 2026 ein monatliches (hypothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 2'720.00 (Fr. 5'440.00 x 0.5) anzurechnen. Ihren plausiblen Ausführungen zufolge geht sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit (insbesondere nicht als […]) nach. - 31 -