Das vom Beklagten beantragte und zu installierende Modell mit wöchentlichem Betreuungswechsel (E. 4.3.7 oben) führt aber dazu, dass die Klägerin einem Arbeitgeber bis 31. Juli 2026 nur jede zweite Woche zu 50 % und ab dem 1. August 2026 abwechslungsweise eine Woche zu 100 % sowie eine Woche zu 50 % zur Verfügung stehen würde. Es ist unrealistisch, dass die Klägerin entsprechende Anstellungen finden könnte, weshalb ihr erst ab dem 1. August 2026 ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten ist.