lich wäre, d.h. unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut im Verhältnis von 50:50 (E. 4.3.7 oben) erhöhte sich das zumutbare Pensum entsprechend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die zumut- - 30 - bare Tätigkeit an den betreuungsfreien Tagen je 20 %, an den Tagen mit Betreuungszeiten je 10 % (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3).