2022) wird mutmasslich per 1. August 2026 in den Kindergarten eintreten. Beiden Parteien wäre damit – wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis 31. Juli 2026 keine Erwerbstätigkeit (also 0 %) und ab dem 1. August 2026 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3 und 5.3.4]) zumutbar, wobei vorliegend aufgrund der (ab 1. August 2025) angeordneten alternierenden Obhut an den betreuungsfreien Tagen eine Vollzeiterwerbstätigkeit mög-