6.5.2.3. Zumutbares Pensum ab alternierender Obhut / Zeitpunkt Im Kanton Aargau treten Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres, d.h. im folgenden August, in den Kindergarten ein und werden damit schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Schulgesetz). D._____, das jüngste Kind der Parteien (geb. tt.mm. 2022) wird mutmasslich per 1. August 2026 in den Kindergarten eintreten.