Bei einer Betreuung der Kinder durch ihn im Umfang von "mindestens" 50 % will der Beklagte der Klägerin ein Arbeitspensum von 75 % zumuten und damit ein monatliches Nettoeinkommen von "mindestens" Fr. 4'000.00 anrechnen. Aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen könne sie "jede Bürotätigkeit" aufnehmen. Aktuell biete die Klägerin "Übersetzertätigkeiten" an, wobei das durchschnittliche Einkommen gemäss Berufungsbeilage 12 bei 100 % mindestens Fr. 68'574.00 betrage (Berufung, S. 15, 23). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Sie sei auch nicht als […] tätig. Das angegebene Einkommen sei unrealistisch (Berufungsantwort, S. 27 f.).