6.5.2. Einkommen Klägerin 6.5.2.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erwog, die Klägerin arbeite seit der Geburt der Kinder nicht mehr und sei aufgrund des Schulstufenmodells bis zu D._____ Einschulung auch nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.2).