6.5.1.5. Fazit Zusammengefasst ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung (E.1 oben) vorzuwerfen, wenn sie im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten richterlichen Ermessens (BGE 134 III 580 E. 4; E. 6.2.2 oben) davon ausgegangen ist, der Beklagte erziele – auch im vorliegend strittigen Zeitraum ab November 2024 – effektive, monatliche Nettoeinkünfte von insgesamt Fr. 21'415.00. Eine Übergangsfrist war ihm nicht einzuräumen (E. 6.5.1.2 oben).