halbieren" werde (Verhandlungsprotokoll, S. 18 [act. 186]). Im Lichte seiner Unterhaltsverpflichtungen wäre ihm die Beibehaltung dieser Arbeitsstelle sodann selbst bei einer tatsächlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zumutbar gewesen, werden doch an die Ausnutzung der Erwerbskraft eines Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu minderjährigen Kindern hohe Anforderungen gestellt und bleibt ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen unbeachtlich (Urteile des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 3.1).