6.5.1.3.3. Einkommen ab 1. November 2024 Der Beklagte beziffert das ihm ab 1. November 2024 anrechenbare Einkommen auf Fr. 15'210.00 (Berufung, S. 15 und S. 20). Ab dann entfielen die Einnahmen bei der L._____ (E. 6.5.1.4 unten). Es könne nur noch auf das Einkommen bei der K._____ abgestellt werden. Die Fr. 15'210.00 resultierten "unter Berücksichtigung von Einbussen von rund 15 %, die sich nicht nur auf die fehlende Akquise und die privaten Umstände", sondern auch auf die "wirtschaftliche Situation" zurückführen liessen. In der Protokollstelle, auf welche er diesbezüglich verweist (act.