6.5.1.3. Einkommen aus der Einzelfirma 6.5.1.3.1. Grundsatz Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma K._____. Dass bei selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn das massgebliche Einkommen darstellt, wobei zum Ausgleich von Schwankungen grundsätzlich vom Durchschnitt der letzten drei Jahre ausgegangen wird (wobei auffällige – besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können [BGE 143 III 617 E. 5.1]) – hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.1 Abs. 2). Es kann darauf verwiesen werden.