Es muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden. Unter diesen Umständen muss das Gericht auch nicht prüfen, ob von dieser Person vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder ob sie tatsächlich die Möglichkeit hat, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie damit erzielen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4).