Der Grund liege darin, dass er mit D._____ Geburt die Klägerin vermehrt habe unterstützen wollen und er deshalb sowie im Hinblick auf seine Pensionierung im November 2026 nach Absprache mit der Klägerin auf die notwendige Akquisition verzichtet habe (was kurz vor Renteneintritt irreversibel sei); Grosskunden habe er teils an die Konkurrenz empfohlen. Hinzu komme, dass man durch den geplanten Umzug nach S._____ und die damit verbundenen geringeren Lebenshaltungskosten weniger Geld benötigt hätte, um den ehelichen Lebensstandard beizubehalten.