In seiner Berufung (S. 14 ff.) macht der Beklagte ab November 2024 ein tieferes Einkommen als gemäss Vorinstanz geltend. Ab dann entfalle (entgegen seiner Zusage an der Verhandlung vom 17. Mai 2024) seine Tätigkeit für die L._____ (diese habe wider Erwarten die Arbeitsbedingungen derart verschlechtert [nur noch wenige […], Verlust der Leitungsfunktion und damit "massive" Lohneinbusse], dass ihm eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei und er gekündigt habe [Berufungsbeilage 13]), und damit der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von Fr. 50'944.00 entfalle.