Corona-Pandemie wieder habe reisen können. Des Weiteren hätten nie ernsthafte Pläne bestanden, nach S._____ auszuwandern. Der Beklagte habe keine Beweise dafür eingereicht, dass er Klienten abgegeben oder sein Pensum reduziert hätte. Es sei folglich davon auszugehen, dass er seit der Trennung im August 2023 bis zu seiner Pensionierung gleich viel verdiene wie im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022, nämlich Fr. 21'415.00 netto pro Monat (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.1 und E. 6.3.1.3).