An der von ihm in der Berufung angegebenen Stelle seiner Stellungnahme (S. 21) hatte der Beklagte behauptet, mit seinen "zuletzt bezogenen Entnahmen vom Firmenkonto" habe er gerade seine Ausgaben decken können. Die Parteien hätten im letzten Jahr von monatlich Fr. 13'300.00 (Fr. 8'100.00 + Fr. 5'200.00 [Einkommen Klägerin aus der Firma]) gelebt (act. 123; vgl. auch Stellungnahme vom 8. Januar 2024, S. 10 f. [act. 229 f.]). Die Klägerin hatte in ihrem Gesuch (S. 6 ff. [act. 70 ff.]) behauptet, zur Deckung der letzten ehelichen Lebenshaltung stehe ihr ein Überschussanteil von Fr. 8'500.00 (Einkünfte Fr. 22'600.00 – Notbedarf Fr. 5'600.00;