Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 23) vor, der vorinstanzliche Unterhalt führe dazu, dass die Klägerin mit den Kindern mehr habe "als im Referenzjahr für die Familie ausgegeben" worden sei resp. als ihr zur Weiterführung ihres letzten ehelichen Lebensstandard zustehe. Er habe den Bedarf der Parteien vor Vorinstanz anhand der "Ausgaben mittels Kontoauszügen" ermittelt, wobei sich die monatlichen Gesamtausgaben der Familie auf Fr. 13'300.00 belaufen hätten. An der von ihm in der Berufung angegebenen Stelle seiner Stellungnahme (S. 21) hatte der Beklagte behauptet, mit seinen "zuletzt bezogenen Entnahmen vom Firmenkonto" habe er gerade seine Ausgaben decken können.