in: BGE 147 III 457). Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung aber verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3 und E. 2.4.5.1 f.). Grundsätzlich wird bei der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das letzte ganze Kalenderjahr vor der Trennung abgestellt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 6.2.2 mit Hinw.).