6.4. Lebenshaltung Für den (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1). Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, können auch die Kinder grundsätzlich nicht Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor deren Trennung überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3).