6.3. Methode Die Vorinstanz hat zutreffend (u.a.) dargelegt, dass (und wie) der Kinderund der Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode zu ermitteln sind, dass der Kinderunterhalt Natural-, Bar- und (gegebenenfalls) Betreuungsunterhalt umfasst, wie der (betreibungsrechtliche, bei guten Verhältnissen [u.a. die Steuern mitumfassende] familienrechtliche) Bedarf und die (tatsächlichen, allenfalls hypothetischen resp.