6.2.4. Dispositionsmaxime Ehegattenunterhalt Ein auf Geldleistung lautendes Klage- bzw. Berufungsbegehren ist mit einem Minimalbetrag zu beziffern, wobei die klagende Partei nach dem Beweisverfahren oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei die Möglichkeit hat, diesen Mindestbetrag mittels Klageänderung heraufzusetzen, bzw. im Abänderungsverfahren den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrag herabzusetzen (vgl. Art. 85 ZPO).