6.1.3. Bisher keine faktische alternierende Obhut Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ mit Entscheid vom 9. August 2024 der alleinigen Obhut der Klägerin. Erst mit dem vorliegenden Entscheid wird die alternierende Obhut (per 1. August 2025) angeordnet (E. 4.3.7 oben). Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder bis zum heutigen Zeitpunkt entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid bereits faktisch unter der alternierenden Obhut der Parteien gelebt hätten, liegen nicht vor; dem ist auch bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung Rechnung zu tragen.