Für die Folgezeit hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte am 12. November 2026 pensioniert werde. Ein Ehegatte könne nicht gezwungen werden, über das ordentliche Pensionsalter hinaus zu arbeiten. Gebe ein Ehegatte dann seine Erwerbstätigkeit auf und erziele kein Einkommen mehr, entfalle seine Leistungspflicht. Der Beklagte habe angegeben, dass er nach der Pensionierung noch Fr. 4'630.00 (Fr. 2'180.00 BVG, Fr. 2'450.00 AHV) einnehme. Für die Mädchen werde er Renten von je Fr. 841.00 erhalten. Mit diesem Einkommen könne er keinen Unterhalt mehr bezahlen. Sofern er Kinderrenten der AHV und/oder Pensionskasse für C.___