Es verblieb ein "Überschuss der verfügbaren Mittel" von Fr. 7'307.00. Die Vorinstanz erachtete es als angemessen, diesen grundsätzlich nach grossen (pro Partei je 2/7) und kleinen Köpfen (für jedes der drei Kinder je 1/7, also inkl. E._____) zu verteilen, begrenzte die Überschussanteile der Kinder aber auf die Höhe ihres jeweiligen Barbedarfs (exkl. Steueranteil), d.h. auf Fr. 840.00 (C._____), Fr. 761.00 (D._____) und Fr. 744.00 (E._____). Der Restüberschuss (Fr. 4'962.00) wurde hälftig mit je Fr. 2'481.00 den Parteien zugewiesen (angefochtener Entscheid, E. 6.3.3.2). Dies ergab folgende Unterhaltsbeiträge bis 12. November 2026 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.3.2):