6. Unterhalt 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Vorgehen der Vorinstanz In einem ersten Schritt äusserte sich die Vorinstanz zum Einkommen der Parteien bis 12. November 2026 (Datum der ordentlichen Pensionierung des Beklagten; angefochtener Entscheid, E. 6.3.1). Beim Beklagten wurde es auf Fr. 21'415.00 festgesetzt (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.3); der Klägerin wurde kein Einkommen angerechnet (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1.2). Als Zweites wurden für diesen Zeitraum die folgenden familienrechtlichen Existenzminima resp. bei den Kindern der Barbedarf festgestellt (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2):