26. November 2020 E. 3.2). Da bei (wie vorliegend) gleichmässiger Betreuungsaufteilung die Anknüpfung an den Aufenthaltsort nicht zum Ziel führt, weil sich dieser und damit auch der Wohnsitz immer wieder ändern würden (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB), ist für die Bestimmung des Wohnsitzes an den Ort der engsten Beziehungen des Kindes anzuknüpfen (BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 12). Seit dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft in R._____ im August 2022 leben C._____ und D._____ überwiegend bei der Klägerin in der Wohnung in U.