2023, N. 12 zu Art. 298 ZGB). Wenn sich – wie letztlich vorliegend – die Eltern darüber nicht einigen können, kann das Gericht den Wohnsitz festlegen, der insb. für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 298 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2020 vom - 19 -