5. Wohnsitz der Kinder (bei alternierender Obhut) Für die Klärung des zivilrechtlichen Wohnsitzes eines Kindes unter alternierender Obhut sind nebst den Betreuungsanteilen weitere Sachverhaltselemente wie der Ort des Schulbesuchs oder ausserhäusliche Aktivitäten entscheidend. Da es sich beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB um einen abgeleiteten Wohnsitz handelt, ist der Wohnsitz des Kindes an den Wohnort eines Elternteils zu knüpfen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art.