__ mit Wirkung ab dem 1. August 2025 (E. 5 unten) – unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen und ihre Betreuung – entsprechend dem Antrag des Beklagten – in einem wöchentlichen Turnus zu regeln und den Betreuungswechsel dabei jeweils am Sonntag, 18.00 Uhr, vorzusehen. Auch während den (Schul-)Ferien sollen die Parteien sodann C._____ und D._____ je zur Hälfte betreuen, nachdem nichts ersichtlich ist, was mit Blick auf das Kindeswohl gegen eine solche Aufteilung sprechen würde.