4.3.7. Fazit In diesbezüglicher (teilweiser) Gutheissung der Berufung des Beklagten erscheint es den konkreten Umständen als angemessen und dem wohlverstandenen Kindeswohl nicht als zuwiderlaufend, C._____ und D._____ – im Hinblick auf die Einschulung von C._____ mit Wirkung ab dem 1. August 2025 (E. 5 unten) – unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen und ihre Betreuung – entsprechend dem Antrag des Beklagten – in einem wöchentlichen Turnus zu regeln und den Betreuungswechsel dabei jeweils am Sonntag, 18.00 Uhr, vorzusehen.