(im Gegensatz zu ihr) nicht "spüren" (Replik, S. 3 [act. 158]; Verhandlungsprotokoll, S. 12 [act. 180]). Gegenteils erscheinen die Ausführungen des Beklagten, wonach die Konflikte der Parteien nicht über das übliche trennungsbedingte Mass hinausgingen, im Lichte des von ihm eingereichten WhatsApp-Chatprotokoll für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 22. September 2024 (Berufungsbeilage 9), worin sich grundsätzlich eine freundliche und sachliche Kommunikation widerspiegelt, glaubhaft.