4.3.5. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Inwiefern die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf Kinderbelange nicht oder bloss ungenügend gegeben sein sollte, erläuterte die Vorinstanz nicht näher. Die Klägerin belässt es diesbezüglich bei den nicht näher substantiierten, floskelhaften Behauptungen, wonach zwischen den Parteien "erhebliche Spannungen" bestünden, sie nicht "konstruktiv zusammenarbeiten" könnten, "kein Vertrauensverhältnis" mehr bestehe und die gemeinsamen Ferien im Januar 2024 "katastrophal" gewesen seien.