Die Kinder müssten sich (beim Beklagten) im Rahmen einer alternierenden Obhut nicht neu integrieren. Auch würden sie ihre derzeitigen ausserfamiliären sozialen Kontakte und Hobbies nicht verlieren; sie bleiben mit anderen Worten mit U._____ verbunden. Die Stabilität und Kontinuität der Lebensumstände der Kinder spricht somit ebenfalls nicht gegen eine alternierende Obhut. Bei der Frage, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist, ist weder massgeblich noch vorausgesetzt, dass die Kinder zu beiden Elternteilen eine gleich intensive Bindung haben. Mit ihrem (aufgrund der Akten wohl zutreffenden)