4.3.4. Stabilität C._____ und D._____ mussten im August 2023 ihr bisheriges Lebensumfeld in R._____ verlassen, als sie zunächst mit der Mutter ins Frauenhaus und anschliessend nach U._____ gezogen sind. Dies erforderte von ihnen eine erhebliche Anpassungsleistung. Mittlerweile leben sie seit September 2023 mit der Klägerin in U._____. Bei einer alternierenden Obhut behalten die Kinder ihr aktuelles Umfeld bei der Klägerin, und das Umfeld beim Beklagten, in welchem sie ihre ersten Lebensjahre verbracht haben, ist ihnen durch die Besuche vertraut geblieben. Die Kinder müssten sich (beim Beklagten) im Rahmen einer alternierenden Obhut nicht neu integrieren.