Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder mindestens in den Randstunden persönlich betreuen kann, und aufgrund seiner Möglichkeit zur Reduktion seines Arbeitspensums könnte er die Kinder auch darüber hinaus persönlich betreuen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (E. 4.2 oben), soweit mindestens eine persönliche Betreuung in den Randzeiten gewährleistet ist und keine speziellen Bedürfnisse der Kinder, welche eine weitergehende persönliche Betreuung erfordern, gegeben sind. Die Klägerin macht zwar geltend, sie gäbe D._____ zu deren "Wohlbefinden" noch die Brust;