4.3.3. Persönliche Betreuung Der Beklagte kann sich aufgrund seiner Flexibilität als selbständig Erwerbender (E. 6.5.1.3 unten) in wesentlichem Umfang (und über die Betreuung an den Randstunden hinaus) an der Kinderbetreuung persönlich beteiligen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kinder mindestens in den Randstunden persönlich betreuen kann, und aufgrund seiner Möglichkeit zur Reduktion seines Arbeitspensums könnte er die Kinder auch darüber hinaus persönlich betreuen.