4.3.2. Geografische Situation Dem Beklagten ist beizupflichten, dass die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (U._____/R._____), welche unstrittig mit einer rund 30-minütigen Autofahrt zu bewältigen ist, einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegensteht (Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2023.36 vom 2. Mai 2024 E. 3.4.4). Eine halbstündige Autofahrt ist für Kinder im Alter von C._____ und D._____ keine unzumutbare Belastung (vgl. Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.21 vom 20. Juli 2022 E. 4.4.3).