Stellungnahme, S. 11 f. [act. 113 f.]) einer alternierenden Obhut entgegenstehen sollte. Die Erziehungsfähigkeit der Klägerin ist nicht zu vertiefen, da der Beklagte selbst nicht vorbringt, dass ihre Erziehungsfähigkeit derart defizitär wäre, so dass keine alternierende Obhut möglich wäre.