4.3. Würdigung 4.3.1. Erziehungsfähigkeit Vorliegend sind keine Defizite in der Erziehungsfähigkeit des Beklagten ersichtlich, welche ihn für eine alternierende Obhut zum Vornherein disqualifizieren würden. Ob die vom Beklagten bestrittenen Gewaltvorwürfe (vgl. schon Stellungnahme, S. 3 [act. 105]) zutreffen, ist für die Frage seiner Erziehungsfähigkeit nicht entscheidend, zumal die Klägerin nie behauptet hat, der Beklagte wäre gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das dem Beklagten unterstellte (angebliche) Sexualleben (vgl. schon Gesuch, S. 2 f. [act. 66 f.]; Stellungnahme, S. 11 f. [act.