Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2 und 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.3). Sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben, haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen.