Seine manipulative und kontrollierende Verhaltensweise habe ihr Vertrauen erschüttert, und eine erzwungene Mitbetreuung "würde die Kinder verunsichern und destabilisieren". Eine alternierende Obhut würde "Unruhe und Instabilität in das Leben der kleinen Kinder bringen". Seine negativen Äusserungen über die Klägerin seien falsch. Er sei aggressiv und negativ ihr gegenüber. Die Kinder brauchten Stabilität; es sei "nicht davon auszugehen", dass der Beklagte solche geben könne. Nur bei ihr hätten die Kinder Kontakt zu Gleichaltrigen. Der (nur) vierwöchige Aufenthalt im Frauenhaus sei auch im Interesse der Kinder gewesen. Der Umzug nach U._____ sei zu deren Wohl erfolgt.