mert" und sein Pensum nach D._____ Geburt nicht (S. 20) resp. eigenmächtig (S. 21) – ohne signifikanten Einfluss auf seine zeitliche Verfügbarkeit für die Kinderbetreuung – reduziert. E._____ sei nicht in die Betreuung eingebunden. Vor der Trennung sei die Betreuung durch Dritte begrenzt gewesen. Seit der Trennung betreue sie die Kinder selbständig. Die vom Beklagten angebotene Mitbetreuung sei "nicht im besten Interesse der Kinder". Seine manipulative und kontrollierende Verhaltensweise habe ihr Vertrauen erschüttert, und eine erzwungene Mitbetreuung "würde die Kinder verunsichern und destabilisieren".